Lebensversicherung
Ein Lebensversicherungsvertrag wurde in den letzten Jahren oftmals im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag (insbesondere Fremdwährungskredit) geschlossen, um durch Erträge aus der Lebensversicherung eine Tilgung der Kreditschuld vornehmen zu können (Lebensversicherung als Tilgungsträger). Dabei wurde meist eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Diese Lebensversicherungsverträge weisen in vielen Fällen eine besonders schlechte Performance, oft sogar Verluste, auf. Dies hat in vielen Fällen mit Kosten zu tun, die der Versicherer von Ihrer Prämie einbehält und die deshalb nicht in die ausgewählten Fonds fließen können. Oft wurden Versicherungsnehmer über diese Kosten bei Vertragsabschluss bzw. in den Versicherungsbedingungen nicht (ausreichend) informiert. Auch werden zugesagte Garantien (Kapitalgarantie/Höchststandsgarantie) vom Versicherer vielmals nicht eingehalten und sogar widerrufen. Auch auf diese Möglichkeit des nachträglichen Entfalls einer Garantie wurde der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nach unserer Erfahrung meist nicht ausreichend deutlich hingewiesen.
Sind Sie auch von dieser Problematik betroffen? Schockiert Sie die Information über den Rückkaufswert Ihrer Versicherung? Kontaktieren Sie uns und erörtern Sie mit unseren Experten im Versicherungsrecht die Möglichkeiten, wie Sie aus einem solchen Versicherungsvertrag aussteigen und sich gleichzeitig doch noch den größtmöglichen Vermögensvorteil zuwenden können. Nutzen Sie Ihre Chancen zum Rücktritt bzw. zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.
Kranken-, Unfall- & Elementarversicherung
Für finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Krankheit oder Unfall wird gerne durch eine Versicherung vorgesorgt. Im Versicherungsfall sollen dann Leistungen aus Taggeld, Spitalgeld, Kostenersatz für Heilbehandlungen, auch Leistungen für dauernde/vorübergehende Berufsunfähigkeit sowie Leistungen für bestimmte Verletzungsfolgen und für dauernde Invalidität zustehen. Nicht selten kommt es vor, dass ein Versicherer den Standpunkt vertritt, dass dem Versicherungsnehmer kein Anspruch zusteht, weil bereits Vorerkrankungen bzw. Vorschädigungen bestanden hätten. Oftmals wird eine Leistungsverweigerung durch die Versicherung auch damit begründet, dass ein bestimmtes Ereignis nicht als Unfall zu werten und somit nicht versichert wäre. Zur Überprüfung einer solchen Leistungsablehnung lohnt sich die Einholung rechtlicher Expertise.
In der Elementarversicherung (insbesondere Sturm, Feuer, Niederschläge/Hagel, Hochwasser, Leitungswasser, Einbruch u.a.) wird eine Leistung durch die Versicherung oft unter Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit, auf eine geschaffene Gefahrenerhöhung oder einen angeblichen Verstoß gegen behördliche oder polizeiliche Sicherheitsvorschriften (etwa Bauvorschriften) verweigert. Eine solche Deckungsablehnung ist oft unberechtigt, wie die Erfahrung unserer auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte zeigt. Es lohnt sich, die Versicherungsbedingungen und Klauseln zu Ihrem Versicherungsvertrag zu durchleuchten. Ansprüche gegen die Versicherung sind fristgebunden (§ 12 VersVG) geltend zu machen.
Haftpflichtversicherung
Sowohl Unternehmer als auch Private (Konsumenten) sichern sich durch eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen ab.
Hauptanwendungsfälle der Haftpflichtversicherung für Sie als Privatperson ergeben sich im Zusammenhang mit Grundbesitz, wie etwa die Verletzung von Schneeräum- und Streupflichten oder das Ablösen von Gebäudeteilen und im Zusammenhang mit der Sportausübung, wie etwa bei einem Skiunfall, Radunfall (mittlerweile häufig auch im Zusammenhang mit E-Bikes, Scootern u.a.). Beachten Sie, dass Ihnen die Versicherung in einem solchen Fall nicht nur die Schadenersatzverpflichtung abnehmen, sondern auch Deckung für die Abwehr (etwa in einem Prozess) gegen ungerechtfertigte Ansprüche gewähren muss.
Für Sie als Unternehmer ist die Deckung aus der Haftpflichtversicherung oftmals existenziell, wenn Sie nämlich mit einer sehr hohen Schadenersatzforderung eines Kunden oder Geschäftspartners konfrontiert sind. Oftmals lehnt die Versicherung die Haftpflichtdeckung ab, weil eine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen wird. Dazu gehören etwa eine verspätete Schadenmeldung, bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften, eine Verletzung der Schadenminderungspflicht oder ein Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot. Sehr häufig argumentiert der Haftpflichtversicherer auch damit, dass ein Risikoausschluss vorliegen würde (der von Ihnen gemeldete Vorfall also nicht versichert wäre). Auch hier lohnt es sich, die Expertise eines erfahrenen Rechtsanwalts im Versicherungsrecht einzuholen und die Deckungsablehnung nicht einfach hinzunehmen.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung nimmt Ihnen die Belastung mit Anwaltskosten, Gerichts- und Sachverständigengebühren ab, welche bei Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen entstehen. Leider nehmen nach unserer Erfahrung ungerechtfertigte Deckungsablehnungen von Rechtsschutzversicherern in letzter Zeit stark zu. Oft wird behauptet, dass der von Ihnen gemeldete Versicherungsfall nicht in die Laufzeit des Versicherungsvertrages fallen würde und der Versicherungsfall vorvertraglich wäre. Unsere Erfahrung zeigt, dass dies oft nicht so ist. Wenn doch, so lohnt es sich, bei einer früheren Rechtsschutzversicherung um Deckung anzufragen. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung auch (jahrelang) nach Ablauf der Versicherungsdauer noch Deckung für einen Sachverhalt, der in die Laufzeit des früheren Versicherungsvertrages fällt, übernehmen muss. Der Versicherungsnehmer muss jedoch einen solchen Versicherungsfall der Versicherung unverzüglich anzeigen. Rechtsschutzversicherungen berufen sich oft auch auf einen Risikoausschluss, weil gerade der von Ihnen gemeldete Sachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen wäre (unter Verweis auf Art. 7 der Rechtsschutzbedingungen - ARB). Sie sollten die Deckungsablehnung jedenfalls einer fachkundigen Überprüfung unterziehen. Wenn Sie unsere auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte mit Ihrer Vertretung in einer beliebigen Angelegenheit beauftragen, werden wir die Ihnen vertraglich zustehende Rechtsschutzdeckung besorgen. Kommen Sie mit Ihrer Polizze direkt zu uns.
-
Warum soll ich mich für Rechtsanwalt Koch entscheiden?
Rechtsanwalt Dieter Koch beschäftigt sich seit vielen Jahren mit allen Fragestellungen des Versicherungsrechts. Die Kanzlei erwirkt für Versicherungsnehmer günstige Urteile in komplexen Fällen. Im Jahr 2020 konnte Dieter Koch sogar ein richtungsweisendes Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen erwirken. Da bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen der Teufel oft im Detail steckt und jeder Fall seine Besonderheiten mit sich bringt, werden wir uns gemeinsam mit Ihnen intensiv mit Ihrer Problematik befassen, um für Sie die bestmöglichste Lösung zu erzielen.
Siehe dazu unseren Beitrag „ EuGH: Unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag auch für Unternehmer“.
-
In welchen Regionen sind wir tätig?
Selbstverständlich sind wir für Sie in ganz Österreich tätig. Es verursacht für Sie keine Mehrkosten, wenn Sie uns aus einem anderen Bundesland als der Steiermark kontaktieren. Aufgrund ihrer Spezialisierung vertritt die Kanzlei auch Versicherungsnehmer im EU-Ausland und in Liechtenstein, soweit entweder Sie als Versicherungsnehmer oder Ihre Versicherung einen Bezug zu Österreich aufweisen.
-
Aus welchen Gründen kann ich einen Lebensversicherungsvertrag / Tilgungsträger rückabwickeln?
Versicherungsverträge beruhen auf vom Versicherer vorformulierten Klauseln. Zu diesen Bedingungen soll der Versicherungsvertrag durchgeführt werden. Viele dieser Klauseln sind unklar abgefasst und bieten den Versicherern die Möglichkeit, die Bedingungen zu seinen Gunsten zu nutzen. Aufgrund der mittlerweile sehr strengen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu Klauseln in Verbraucherverträgen können viele dieser Klauseln nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das betrifft etwa Klauseln, aus denen sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, welche Kosten von Ihrer Prämie in Abzug gebracht werden. Auch ermöglichen diese Klauseln dem Versicherer, zugesagte Garantien (Kapitalgarantie/Höchststandsgarantie) entfallen zu lassen. Viele Verträge ermöglichen anstatt einer Kapitalauszahlung eine künftige Rentenzahlung, wobei Dauer und Höhe der Rente oftmals unbestimmt bleiben. Klauseln solcher Art haben nach neuester Rechtsprechung ersatzlos zu entfallen. Die Fortführung eines Vertrags ohne diese Klauseln ist in den meisten Fällen nicht möglich. Das erlaubt es Ihnen, ungeliebte Versicherungsverträge aufheben zu lassen. Dies gilt auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Zu den Vorteilen der Rückabwicklung lesen Sie „Was bringt mir die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags/Tilgungsträgers?“.
Betroffen sind insbesondere:
- Skandia / FWU Life Insurance Austria AG (z.B. Smart Dolphin, Life Time)
- CMI / Scottish Widows Europe S.A. (z.B. Wealthmaster Noble, Performance Master Planner)
- UNIQA Österreich Versicherungen AG (Finance Life )
- Zürich Versicherungs AG (z.B. Zürich Safe Invest)
- Generali Versicherung AG (z.B. DWS Flexpension)
- Wiener Städtische Versicherung AG (z.B. United Funds of Success)
- PrismaLife AG (z.B. ÖFLV)
- Vienna Life Lebensversicherung AG (z.B. SELECTA)
- Gothaer Lebensversicherung AG (z.B. VarioRent)
-
Was bringt mir die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags / Tilgungsträgers?
Sie haben jedenfalls Anspruch auf vollständige Rückerstattung der von Ihnen einbezahlten Nettoprämien. Die Summe dieser einbezahlten Nettoprämien liegt oftmals schon über dem aktuellen Rückkaufswert. Diese Nettoprämien unterliegen einer laufenden Verzinsung in Höhe von 4% p.a. Nach bisheriger österreichischer Rechtsprechung werden Ihnen diese Zinsen auf die Summe Ihrer Prämien allerdings nur für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Einbringung einer Klage gewährt. Wir sind der Meinung, dass diese kurze Verjährungsfrist bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern unionsrechtlich unzulässig ist. Wir streben zu dieser Frage ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof an. Sollte unserer Rechtsansicht Folge gegeben werden, führt die Rückabwicklung (vor allem bei Leistung eines Einmalerlags) zu einem erheblichen Mehrwert, weil die einbezahlten Prämien unter dieser Voraussetzung im Ergebnis über die gesamte Laufzeit eine Verzinsung von 4% p.a. abwerfen würden.
Siehe dazu unseren Beitrag „Ausweg aus der Lebensversicherungsfalle“.
-
Gründe für einen katastrophalen Rückkaufswert in der Lebensversicherung.
Viele Lebensversicherungsverträge unterliegen einer horrenden Kostenbelastung. Diese Kosten werden von Ihrer Prämie entnommen und stehen - etwa bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung - daher nicht für eine Veranlagung zur Verfügung. Studien des VKI zu Folge werden bis zu 20% der Prämie für Kosten der Versicherung verwendet. Berücksichtig man die Tatsache, dass teilweise nur 80% Ihrer Prämie veranlagt werden, müssen Sie erhebliche Gewinne im Investmentfonds erwirtschaften, um zumindest den Ausgangsbetrag wieder zu erreichen. Die vielfach versprochenen Gewinne sind daher - wenn überhaupt - nur schwer zu erzielen. Wir decken für Sie intransparente Kostenklauseln in Ihrem Versicherungsvertrag auf und helfen Ihnen, im Rahmen einer Rückabwicklung eine bessere Performance des eingesetzten Kapitals zu erreichen.
Siehe dazu unseren Beitrag „Ausweg aus der Lebensversicherungsfalle“.
-
Ist eine Kündigung / Leistungsverweigerung des Versicherers wegen falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen zulässig?
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags zur Lebensversicherung (Ablebensversicherung), Unfallversicherung, Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom Versicherungsnehmer Gesundheitsfragen zu beantworten. Der Vertragsabschluss geht üblicherweise sehr rasch vonstatten. Auf die Bedeutung der vollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen werden Versicherungsnehmer anlässlich des mündlichen Beratungsgesprächs oftmals nicht hingewiesen. Somit geschieht es öfters, dass vom Versicherungsnehmer relevante Umstände nicht bekannt gegeben werden. Der Versicherer hält damit einen „Rücktrittsjoker“ in der Hand. Nicht selten zieht der Versicherer diesen Joker erst, wenn Sie Anspruch auf Leistung erheben. Für den Versicherungsnehmer kann dies zu bösen Überraschungen führen: So wurde einer Mandantin unserer Kanzlei nach Ableben ihres Ehemanns die Leistung aus der Ablebensversicherung zur Tilgung eines Kredits verweigert, weil eine Vorerkrankung, die der verstorbene Ehemann als nicht relevant erachtete, nicht bekannt gegeben wurde. In einem weiteren in unserer Kanzlei anhängigen Fall verweigerte der Berufsunfähigkeitsversicherer die Zahlung monatlicher Renten, weil „gutartige“ Zysten nicht bekannt gegeben wurden. Die Versicherungsnehmerin erachtete dies im guten Glauben als nicht erforderlich. Solche Fälle kommen in der Praxis sehr häufig vor, weil die Versicherer in Bezug auf Gesundheitsfragen aus unserer Sicht viel zu allgemeine Fragestellungen verwenden (z.B. „Waren Sie in den letzten 10 Jahren in ärztlicher Behandlung?“). Sollten auch Sie von einer solchen Problematik betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Der Rücktritt des Versicherers samt Leistungsverweigerung ist in vielen Fällen nicht berechtigt.
-
Ist die Feuerversicherung wegen einer Verletzung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften oder Herbeiführung einer Gefahrenerhöhung leistungsfrei?
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat die fehlerhafte Verlegung eines Elektrokabels zu einem Kabelbrand und folgend zu einem Brand in einem Restaurant geführt. Der Schaden beträgt mehrere Hunderttausend Euro. Die Versicherung wendet Leistungsfreiheit ein, weil kein Elektroattest über die Verlegung des Kabels vorhanden wäre. Auch wurde eingewendet, dass ein solches gar nicht hätte ausgestellt werden können, weil das Elektrokabel unsachgemäß verlegt worden wäre. Diese behauptete Obliegenheitsverletzung ist jedoch vom Versicherer nachzuweisen. Wenn aber, wie im vorhin geschilderten Fall die Elektroleitung durch ein Fachunternehmen verlegt wurde, kann eine allenfalls fehlerhafte Verlegung niemals zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, weil dieser für Obliegenheitsverletzungen von Hilfspersonen grundsätzlich nicht zu haften hat (ein Elektroattest ist im Übrigen vorhanden). Selbst im Falle der Eigenverlegung dieses Elektrokabels würde eine Deckungsablehnung des Versicherers erst ab dem Verschuldensmaß der groben Fahrlässigkeit zulässig sein. Hat der Versicherungsnehmer aber keine konkreten Hinweise auf bestehende Fehler in der elektrotechnischen Anlage und war sich dieser daher einer Gefahr nicht bewusst, kann grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden und bleibt der Versicherer leistungspflichtig. So hat der OGH in einem anderen Fall mangels Gefahrenbewusstseins keine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers erachtet, obwohl dessen Hackschnitzelanlage bereits (!) 45-mal Feuerwehreinsätze nötig machte, wobei die Feuerwehr bei keinem Einsatz eine Brandgefahr größeren Ausmaßes angenommen hatte und daher auch keine Warnung ausgesprochen hat.
-
Was ist in der Privathaftpflichtversicherung üblicherweise versichert? Was sind die Gefahren des täglichen Lebens und wo enden diese?
Die Privathaftpflichtversicherung (oft gemeinsam mit einer Haushaltsversicherung abgeschlossen) deckt insbesondere die Gefahren des täglichen Lebens. Das sind jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Verletzt z.B. ein Radfahrer eine andere Person, hat die Privathaftpflichtversicherung Deckung für alle daraus resultierenden Schäden zu übernehmen. Zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört auch die nicht berufsmäßige Sportausübung (etwa Hochgebirgstouren, Fallschirmspringen, Paragleiten und die Motorbootfahrt bei aufrechter Lenkberechtigung). Versicherer sind jedoch oftmals geneigt, die Gefahren des täglichen Lebens einzugrenzen, insbesondere wenn gefahrenerhöhende Umstände den Eintritt eines Versicherungsfalls als wahrscheinlich erachten lassen. So wurde einem Radfahrer die Deckung verweigert, weil er bei Dunkelheit unbeleuchtet mit 1,5 Promille einen Unfall verschuldet hat, indem er einem Fahrstreifenwechsel ohne Handzeichen durchführte. In diesem Fall hat die Vielzahl an Verstößen gegen Vorschriften dazu geführt, dass der Versicherer die Deckung abgelehnt hat. Die Grenzen sind jedoch fließend, sodass bloß aus einem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften in der Regel keine Leistungsfreiheit der Versicherung abzuleiten ist. Eine Prüfung der Deckungsablehnung raten wir in jedem Fall an.
-
Was können Sie gegen ungerechtfertigte Deckungsablehnungen eines Versicherers in der Betriebshaftpflichtversicherung unternehmen?
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Unternehmer keine Leistung dafür erhält, was er gegenüber dem Kunden aus dem Titel der Gewährleistung/Vertragserfüllung selbst erbringen muss (z.B. Behebung von Mängel, Rückgabe des Werklohns nach Wandlung, Kosten für die Fertigstellung etc.). Das bedeutet aber nicht, dass alle mit einer Mangelbehebung im Zusammenhang stehenden Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. Eine solche von Haftpflichtversicherern oft vertretene Ansicht würde den Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung völlig unterlaufen und ist demgemäß unzulässig. Jedenfalls gedeckt sind Mangelfolgeschäden (z.B. Erneuerung der Fassade nach Austausch mangelhafter Fenster, Erneuerung des Fußbodens nach Leckage eines mangelhaft verlegten Wasserleitungsrohrs, Personenschaden nach Absturz einer unsachgemäß errichteten Dacheindeckung etc.). Auch Schäden aus Ihnen vorgeworfenen Warnpflichtverletzungen sind vom Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst. Leider nehmen viele Unternehmer diesen Versicherungsschutz aus Unkenntnis oftmals nicht in Anspruch oder akzeptieren leichtfertig eine ungerechtfertigte Deckungsablehnung mangels eigenem versicherungsrechtlichen Fachwissens. Wir bieten für unsere Kunden profunde Rechtsberatung, übernehmen die Korrespondenz mit dem Versicherer und Ihrem Gegner und kümmern uns um die Schadensabwicklung. Bedenken Sie, dass auch in Fällen unberechtigt an Sie herangetragener Schadenersatzansprüche Ihr Haftpflichtversicherer Ihnen die Kosten der Anspruchsabwehr (auch anwaltliche Vertretungskosten) zu ersetzen hat. In diesen Fällen suchen wir bei Ihrem Haftpflichtversicherer um die Deckung an.
-
Welche Ansprüche habe ich als geschädigter Wohnungseigentumserwerber gegen die Haftpflichtversicherung eines insolventen Bauträgers?
Ein Bauträger hat von Gesetzes wegen eine Pflichthaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 117 Abs 7 GewO). Gedeckt sind insbesondere reine Vermögensschäden – das sind Schadenersatzansprüche etwa aus dem Verlust des eingesetzten Kapitals bei Rückabwicklung des Bauträgervertrags, Mehrkosten bei der Fertigstellung des Bauvorhabens durch die Wohnungseigentümer selbst, Mietkosten aufgrund verspäteter Übergabe der Wohnung/ der verspäteten Begründung von Wohnungseigentum, Rechtsanwaltskosten, sogar Preisminderung aufgrund eines Baumangels und viele mehr. Diese umfassende Deckung von Schadenersatzansprüchen hat mit dem Zusammenspiel von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu tun, was aber weithin nicht beachtet wird. Haftpflichtversicherer erkennen oft selbst nicht, welche Leistungen sie zu erbringen hätten und lassen geschädigte Dritte im Irrglauben, leistungsfrei zu sein. Dabei ist aber gerade die Pflichthaftpflichtversicherung in vielen Fällen der letzte Rettungsanker, wenn das Wohnbauprojekt gescheitert ist. Wir unterstützten Sie bei Haftungsfragen rund um den Bauträgervertrag und bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Bauträger und seine Pflichthaftpflichtversicherung. Da aber auch der Treuhänder und Vertragserrichter, das ist im Regelfall ein Rechtsanwalt oder Notar, über eine Haftpflichtversicherung verfügen muss, ist eine Haftung auch dieser Personen zu überprüfen.
-
Muss eine Rechtsschutzversicherung nach Ablauf der Versicherungsdauer noch Leistungen erbringen?
Rechtsschutzversicherungen werden über vorab vereinbarte Laufzeiten abgeschlossen. Häufig kann es jedoch vorkommen, dass ein Versicherungsfall, der sich in dieser Laufzeit ereignet, erst Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrags bekannt wird (z.B. fehlerhafte Anlageberatung, Verursachung von Baumängeln, ärztliche Behandlungsfehler, Dieselskandal und viele mehr). Wenn Sie in einem solchen Fall eine Versicherungsmeldung an die Rechtsschutzversicherung erstatten, berufen sich viele Versicherer zu Unrecht auf eine in Klauseln vereinbarte Nachhaftungsfrist von lediglich zwei Jahren. Eine solche Nachhaftungsfrist – egal über welche Dauer – kann nicht wirksam vereinbart werden und ist demgemäß ungültig. Ihre Rechtsschutzversicherung muss Ihnen in diesen Fällen auch dann Leistungen erbringen, wenn der Vertrag bereits seit vielen Jahren beendet ist. Der Entfall der Begrenzung der Nachhaftung entbindet Sie aber nicht von der Verpflichtung, den Versicherungsfall unverzüglich beim Altversicherer zu melden.
-
Wie können Sie vorgehen, wenn Ihnen der Rechtsschutzversicherer einen Risikoausschluss einwendet?
Rechtsschutzversicherungsbedingungen enthalten an mehreren Stellen Deckungsbegrenzungen (z.B. Baufinanzierung und Baustreitigkeiten, Liegenschaftserwerb, Pandemie, Aktien, Wette/Spiel, Wohnungseigentum, Rechtsschutzversicherungsverträge und viele mehr). Die Risikoausschlüsse werden von Versicherern oftmals zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgelegt. So wurde unseren Kunden beispielsweise Deckung zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags verweigert, weil der Abschluss einer Lebensversicherung als Tilgungsträger im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung aufgenommen wurde. Eine Deckungsverweigerung wurde auch in einem Fall ausgesprochen, in dem es um die Rückabwicklung eines Fremdwährungskredits gegangen ist, der ausschließlich für den Erwerb einer unbebauten Liegenschaft gedient hat. Im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal wurde einem Mandanten unserer Kanzlei Deckung verweigert, weil der Erwerb von Aktien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Wir mussten uns auch mit zahlreichen Deckungsverweigerungen befassen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fluglinien aus pandemiebedingt entfallenen Flügen ausgesprochen wurden. In all diesen und vielen anderen Fällen konnten wir ein falsches Verständnis der Versicherer von der Gültigkeit und Reichweite der Risikoausschlüsse aufzeigen und für unsere Mandanten daher Rechtsschutzdeckung erreichen.
-
Typische unzulässige Klauseln in Versicherungsverträgen:
Nachhaftungsklausel
Willkürliche Altersgrenzen, die zu einer Reduktion der Versicherungssumme führen
Dauerrabattklauseln (höhere Nachzahlung als eingeräumter Rabatt bei vorzeitiger Kündigung)
Schadenfallkündigung (etwa nach dem ersten Versicherungsfall)
Prämienumstellung für mitversicherte Kinder bei Erreichen der Volljährigkeit auf einen vorab nicht bestimmten Betrag
Ihre Rechtsanwaltskanzlei im Versicherungsrecht
Rechtsanwalt Dieter Koch und Mike Majnik befassen sich seit vielen Jahren mit der Materie des Versicherungsrechts. Durch die Vielzahl an Vertretungen in diesem Bereich haben sie umfassendes Know-how erworben und sind stolz darauf, Rechte von Versicherungsnehmern erfolgreich auch vor dem Europäischen Gerichtshof durchgesetzt zu haben. Innovatives Denken und der Blick über den Tellerrand ermöglichen es, neue Fragestellungen aufzuwerfen und den Rechten von Versicherungsnehmern österreichweit zum Durchbruch zu verhelfen.